Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischler
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischler
Unverbindliche
Verbandsempfehlungen
(Eingeschränkt auf
die Punkte 6., 10., 11., 12., 33. und 34.)
Stand: Oktober 2008
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht
zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)
3. Abweichende Bedingungen
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt
abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher
Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen
vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen
auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern
unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer
klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es
Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen
Bedingungen abweichende Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch
in das Offert aufgenommen werden).
5. Kostenvoranschläge
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich
vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich
schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei
Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und
unentgeltlich.
6. Geistiges Eigentum
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Pläne,
Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte,
Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres
Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung
ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer
Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
7. Offerte
Soferne
es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn
sie schriftlich sind.
8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit
Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme eines
von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich nur
hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Soferne es
sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der
Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des
Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
| es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, | |
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er Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem
Unternehmen für seine
geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, | |
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der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks
Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und
| |
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dem Zustandekommen dieses Vertrages keine
Besprechungen vorangegangen sind.
|
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muß
schriftlich erklärt werden.
10.
Stornogebühren
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im
Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3
KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom
Kunden zu bezahlen.
11. Preisänderungen
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab Vertragsabschluss bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
12. Vom Kunden beigestellte Waren
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß §
31
Kartellgesetz)
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Kostenerhöhungen
Offerte
und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf
auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit
unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden.
Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer
Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des
Auftragwertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden
unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine
Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten
treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich
unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu
stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14. Reparaturen
Unser
Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer
Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht
ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist
sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies
unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluß
erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist,
so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw.
wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die
Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
15. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu
verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.
16. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der
vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar,
wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich
gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen,
z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur
u.ä.
17. Maßangaben durch den Kunden
Werden
vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er
für deren Richtigkeit, soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig
ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich
eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen
den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende
Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den
Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist
ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
18. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne
Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach
Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit,
Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind
nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu
bezahlen.
19. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur
Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung
erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen
und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und
Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle
Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden
bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis
eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht-
und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht
berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang
hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und
Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden
vorzunehmen).
20. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden,
Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu
veranlassen.
21. Erfüllungsort
Soferne
kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist
der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei
Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand
begründet.
22. Versendung
Falls
eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die
Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und
an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die
Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine
Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter
anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner
Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den
Beförderer zu erbringen.
23. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit
nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die
bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14
Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der
tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem
Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung
nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so
gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle
Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten
zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei
Teillieferung.
24. Teillieferungen
Der
Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht
Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
25. Lieferverzug
Wird ein
vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei
Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine
angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der
Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag
zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche
des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem
Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
26. Gefahrenübergang
Alle
Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der
Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der
Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der
Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von
höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der
Verfügungsmacht.
27. Eigentumsvorbehalt
Alle
gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des
Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem
Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass
dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
28. Verfügung und Zugriff auf
Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe
Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige
gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem
Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu
ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit
verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und
klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei
Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem
Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des
Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe
des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern.
Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt
an unser Unternehmen abgetreten.
30. Zahlungsziel
30
Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung
fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem
Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind
bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht
nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung
zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und
Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen
fällig.
31. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft
nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen
gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines
verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
32. Zahlung
Die
Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung
mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres
Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche
Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
33. Mahn- und Inkassospesen
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31
Kartellgesetz)
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges
mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und
Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der
Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes
zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner
verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von €
12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen
pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
34. Verzugszinsen
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei –
auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die
unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der
Geltendmachung eines allfälligen darüber hinaus gehenden Schadens
ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
35. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten
(insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß
Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.
36. Terminsverlust
Kommt
der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach,
stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der
Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld
fällig.Bei
Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst
seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige
Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie
unser Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes
und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt hat.
37. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der
Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres
Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem
rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von
unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt
wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
38. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
- Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen anzuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
- Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche.
- Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
-
Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung
und Austausch der Sache.
39. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.
40. Eigenschaften des
Liefergegenstandes
Sofern
es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein
Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der
Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von
Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des
Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und
erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die
vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen
erwartet werden kann.
41. Termin zur Verbesserung bzw.
Austausch
Termine
betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu
vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht
anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln
Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für
jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt
zu leisten.
42. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem
Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden
ausgeschlossen.
43. Adressänderungen
Die
Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich
mitzuteilen. Unterläßt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt
bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur
Adressermittlung trägt der säumige Teil.
44. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Bei
Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen
Beschäftigungsort hatte.
45. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftbedingungen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.